»Hochverehrter Herr Bundespräsident, meine sehr verehrten Damen und Herren!
Es ist nicht ganz leicht für mich, im Namen des Bundesverfassungsgerichts und meiner Mitarbeiter für die mannigfachen Wünsche, die uns zu unserem Geburtstage ausgesprochen sind, hier herzlichen Dank auszusprechen. Und der Dank, den ich aussprechen möchte, ist eigentlich nur das Versprechen, dass wir uns getreulich um unsere schwere Aufgabe bemühen wollen. Es sind hier nicht nur Glückwünsche ausgesprochen, sondern auch Hoffnungen und Erwartungen. Es ist von den großen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts die Rede gewesen. Und wer nun selber Mitglied dieses Bundesverfassungsgerichtes ist, mag sich wohl die bange Frage vorlegen, ob es uns gelingen wird, diese Erwartungen zu erfüllen.
Wir können an eine gefestigte Tradition einer Verfassungsgerichtsbarkeit nicht anknüpfen. Es wurde schon erwähnt, das Bismarcksche Reich überwies die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb der Länder, die Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten zwischen den Ländern, einem politischen Gremium, nicht einem Gericht, dem Bundesrat. Erst die Weimarer Verfassung hat die Verfassungsgerichtsbarkeit geschaffen, aber auch hier noch in engeren Grenzen, als es heute der Fall ist. Denn das Grundgesetz geht einen entscheidenden Schritt weiter, indem es auch die Auseinandersetzungen zwischen den Organen des Bundes selbst in gewissem Umfange der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überträgt.
Und damit erhebt sich dann die bedeutsame Frage, inwieweit politische Machtkämpfe, inwieweit das Ringen der den Staat gestaltenden Kräfte durch Rechtsspruch entschieden werden kann. Ich glaube, dass es vermessen wäre, etwas derartiges zu glauben. Man beachte wohl den Artikel 93 des Grundgesetzes. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes, in den politischen Kämpfen zu entscheiden, sondern nur darüber zu wachen, dass in solchen Kämpfen die alle verpflichtenden und die Ordnung des Ganzen gewährleistenden Normen des Grundgesetzes beachtet werden.
In unserem Grundgesetz begegnen sich liberale und demokratische Gedanken in enger Verschlingung. Man hat wohl gesagt, Liberalismus ist da vorhanden, wo die Freiheit des Einzelnen gewährleistet ist, wo der Staatsgewalt Schranken gesetzt sind. Grundrechte und Gewaltenteilung sind der Ausdruck hierfür. Demokratie aber ist da vorhanden, wo die letzten Entscheidungen vom Volke ausgehen, wo der Gemeinwille von allen gleichberechtigten und durch keine sozialen Merkmale unterschiedenen Staatsbürger gebildet wird. Dem liberalen Gedankengut entspricht die neu geschaffene Verfassungsbeschwerde. Welche Erwartungen hier an uns gerichtet werden, ergibt sich aus der Fülle beim Bundesverfassungsgericht einlaufender Beschwerden. Und hier wird nicht nur Verletzung von Grundrechten gerügt, es hat den Anschein, als ob Tausende Hilfe in ihrer Not von uns begehrten, auch da, wo wir gar nicht helfen können, Gnade und Milde von uns erwarteten. Enttäuschungen werden hier nicht ausbleiben. Das Bundesverfassungsgericht kann nur helfen, wo jemand durch einen Staatshoheitsakt - Gesetz, Richterspruch oder Verwaltungsentscheidung - in seinen Grundrechten verletzt ist, und ist so in Wahrheit der Hüter der Grundrechte. (...)« |